Fakten zum Thema Schwangerschaftsabbruch

Am 1.1.1975 traten folgende Artikel in Kraft:

§97 StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

  • wenn der Schwanger­schafts­abbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  • wenn der Schwanger­schafts­abbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird: oder
  • wenn der Schwanger­schafts­abbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
    (2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwanger­schafts­abbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätsdienst tätigen Personen.
    (3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwanger­schafts­abbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwanger­schafts­abbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden. Anmerkungen:

Abs 1 Z 1 enthält die sog. Fristenregelung, wonach der Schwanger­schafts­abbruch straflos ist, wenn er innerhalb der ersten drei Monate nach Einnistung des Eies (Nidation) nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist der Schwanger­schafts­abbruch nur bei Vorliegen von Indikationen – die gegenüber dem früheren Recht vermehrt wurden (Abs 1 Z2 und 3) – straflos.
Abs 2 enthält eine Gewissensklausel, Abs 3 ein Diskriminierungsverbot sowohl für Personen, die einen straflosen Schwanger­schafts­abbruch durchführen oder daran mitwirken als auch für Personen, die sich auf Grund der Gewissens­klausel weigern, einen solchen Schwanger­schafts­abbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken.

Schwanger­schaft­sabbruch bei Minderjährigen

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz von 2001:

„§ 146c. (1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteils­fähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteils­fähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung betraut ist.“

Mündige Minderjährige sind laut Gesetz 14- 18Jährige.
Jugendliche, die das 14. Lebenjahr noch nicht beendet haben, benötigen die Einwilligung eines/einer Erziehungs­berechtigten.

Seit 1975 gibt es das Gesetz der Fristenregelung in Österreich!!!

„Allerdings fehlen Durchführungs­bestimmungen zur Fristenlösung sowie eine Regelung für eine Kosten­übernahme. Das hat zur Folge, daß es außerhalb von Wien nur wenige Ärzte oder Kranken­häuser gibt, die auch öffentlich die Durchführung von Abbrüchen anbieten. Dies bedeutet, daß Frauen außerhalb der Großstadt weiterhin auf die ‚Gunst‘ der Ärzte angewiesen sind. Ferner werden die Kosten für einen Abbruch nicht von der Krankenkasse übernommen. (Ebensowenig, wie die Kosten für Verhütungsmittel.) Die Abbrüche werden meist in Ordinationen von niedergelassenen Fachärzten oder Praktischen Ärzten durchgeführt. Die Preise variieren stark. Sie bewegen sich meist zwischen 350,– und 800,– Euro, je nach Institution und Arzt, gelegentlich wird aber auch das Doppelte verlangt.“

In den meisten europäischen Ländern werden die Kosten vollständig oder großteils von den Kranken­kassen oder anderen Einrichtungen übernommen. In Österreich ist dies lediglich in wenigen Ausnahmefällen der Fall. Darüber hinaus sind die Preise (im Durchschnitt um 400,– bis 500,– Euro, jedoch in einigen Fällen bis zu 1.000,– Euro) weit über dem anderer europäischer Länder. (Auch die Kosten der Verhütungsmittel werden in Österreich, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern nicht von den Krankenkassen übernommen.)
Es muss noch darauf hingewiesen werden, dass im internationalen Vergleich die Art der gesetzlichen Regelung eines Landes überraschend wenig mit der Praxis sowie mit der Anzahl der Abbrüche zu tun hat. Hier sei insbesondere auf Holland hingewiesen, welches zwar eine etwas restriktivere gesetzliche Grundlage als Österreich hat, jedoch eine liberalere Praxis. Trotzdem ist die Rate an Abbrüchen in Holland deutlich geringer als hierzulande.

Wir fordern:

  1. Fundierte Aufklärung zu den Themen Sexualität, Verhütung und Schwangerschaft an Schulen und Erwachsenen­bildungs­einrichtungen.
  2. Kostenübernahme von Verhütungsmitteln durch Sozialversicherungsträger.
  3. Kostenlose bzw. leistbare und leicht zugängliche Möglichkeiten zum Schwangerschaftsabbruch für alle Frauen, die sich dafür entschieden haben (beispielsweise an öffentlichen Krankenhäusern, Ambulatorien oder bei niedergelassenen ÄrztInnen).
  4. Schwangerschaftsabbruch raus aus dem Strafgesetzbuch.